Sicherheitsbewertung gemäß Art. 10
Nach Art. 3 der Europäischen Kosmetik-Verordnung steht die Sicherheit eines kosmetischen Mittels an höchster Stelle.Im Rahmen der Sicherheitsbewertung sind nach Anhang I der Verordnung folgende Eigenschaften des kosmetischen Mittels in Form eines Sicherheitsberichts auszuwerten:
- Quantitative und qualitative Zusammensetzung des Erzeugnisses
- Physikalische/chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels
- Mikrobiologische Qualität
- Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial
- Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch
- Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel
- Exposition gegenüber den Stoffen
- Toxikologische Profile der Stoffe
- Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen
- Informationen über das kosmetische Mittel
- Warnhinweise auf dem Etikett und Gebrauchsanweisungen